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§ 23 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV

§ 23

Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.

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