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§ 14 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausmerzung von Reagenten

§ 14

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Reagenten durch Bescheid unter Angabe der Ohrmarkennummern zu verfügen. Reagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.

(2) Die Ausmerzfrist ist, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit höchstens sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

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