Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten
§ 14.
Sofern die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit der Schule nützen wollen, ist durch die zum Einsatz kommenden IT-Systeme und Dienste sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers erfolgt und die Kenntnisnahme der Nachricht durch die Erziehungsberechtigten für die Schule nachvollziehbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237644
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