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§ 15 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

5. Abschnitt

Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen am Schulstandort

§ 15.

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist

  1. 1. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung und
  2. 2. hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit der nötigen IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting) jene Stelle, die als Maßnahme bezüglich der IT-Ausstattung an Schulen die Entscheidung darüber trifft.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237645

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