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§ 14 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten

§ 14.

Sofern die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit der Schule nützen wollen, ist durch die zum Einsatz kommenden IT-Systeme und Dienste sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers erfolgt und die Kenntnisnahme der Nachricht durch die Erziehungsberechtigten für die Schule nachvollziehbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237644

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