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§ 14 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch

§ 14

(1) Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von der Tötungsanordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Bei Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel

  1. 1. in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in anderen Betrieben haben; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
  2. 2. nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger gegeben ist;
  3. 3. nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,
  1. a) der im Inland gelegen ist; in diesem Fall hat die Beförderung unter amtlicher Aufsicht unter den Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 3 nach den Anordnungen des Landeshauptmanns zu erfolgen; oder
  2. b) der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist; in diesem Fall ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich und hat der Transport ebenfalls unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen der zuständigen Behörden zu erfolgen.

(3) Im Falle einer Verbringung zu einem anderen Betrieb gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a darf die Verbringungsbewilligung durch die zuständige Behörde erst erteilt werden, wenn zusätzlich zur Riskikobewertung gemäß Abs. 1 der bewilligenden Behörde eine schriftliche Einverständniserklärung des Bestimmungsbetriebes vorliegt und dieser nachweislich über den Risikostatus der Tiere informiert wurde. Sofern eine derartige Verbringung dennoch durchgeführt wird, ist der Bestimmungsbetrieb von der Behörde unverzüglich unter amtliche Kontrolle zu stellen und über diesen eine Verbringungssperre von 42 Tagen ab Eintreffen der Tiere aus dem Herkunftsbetrieb zu verhängen.

(4) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

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