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§ 13 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

3. Teil

Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI

1. Abschnitt

Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

§ 13

(1) Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. § 24 TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. § 24 TSG und § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 ist darin anzuordnen, dass

  1. 1. sämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den §§ 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. §§ 45a und 25 TSG zu töten sind und
  2. 2. die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.

(2) Vom getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.

(3) Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass

  1. 1. geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;
  2. 2. sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
  3. 3. der Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
  4. 4. sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des HPAI-Erregers gewährleistet ist;
  5. 5. Kot, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen werden;
  6. 6. nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten, Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:
  1. a) Stallungen, Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Z 4 und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;
  2. b) Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;
  3. c) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, benutzt wurden;
  1. 7. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.

(4) Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch durchzuführen.

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