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§ 15 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch

§ 15

(1) Der Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:

  1. 1. Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
  2. 2. Die für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über die geplante Eiersendung zu unterrichten und
  3. 3. der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass
  1. a) die Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,
  2. b) die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,
  3. c) die für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der Geflügelpest inaktiviert werden,
  4. d) die Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.
  1. 4. In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) getroffen.

(2) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

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