Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04.
(1) Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
(4) Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241903
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)