Untersuchung
§ 14.03
(1) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
(3) Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068737
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