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§ 1405 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

§ 14.05.

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057152

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