vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

3. Hauptstück

Überwachung der Tiergesundheit Überwachung bestimmter Krankheiten

§ 13.

(1) Schweine, deren Haltung dieser Verordnung unterliegt, sind im Rahmen eines Überwachungsprogramms der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige inAnhang 5 genannte Krankheit zu unterziehen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit den in Anhang 5 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Kundmachung des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan gemäß Abs. 1 vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch andere Kontrollen und Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)