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§ 15 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

4. Hauptstück

Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen Biosicherheitskommission

§ 15.

(1) Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission – SGK) eingerichtet.

(2) Die SGK besteht aus:

  1. 1. einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzenden,
  2. 2. einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  3. 3. je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
  4. 4. je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
  5. 5. einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.

(3) Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.

(5) Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:

  1. 1. Erstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
  2. 2. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
  3. 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.

(6) Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Expertin

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238091

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