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§ 11 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Behördliche Maßnahmen

§ 11.

Die zuständige Behörde kann

  1. 1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
  2. 2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
  3. 3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

Schlagworte

Haltungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238089

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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