§ 13
(1) Die Vollziehung des § 9 Abs. 5 richtet sich nach § 2 DSG.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist im übrigen
- 1. hinsichtlich des § 5 und des § 10 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
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