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§ 12 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 12.

(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm beauftragter Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; als weitere Beratungsmitglieder sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen:

  1. 1. zwei Mitglieder über Vorschlag der Länder,
  2. 2. zwei Mitglieder über Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. 3. je ein Mitglied, das Landwirt sein muß, über Vorschlag der Nationalratsklubs,
  4. 4. zwei Beamte aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
  5. 5. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes,
  6. 6. ein Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen,
  7. 7. sechs weitere Personen, von denen drei Landwirte und drei Sachverständige auf dem Gebiet des Datenschutzes sein müssen.

(2) Die Bestellung erfolgt für eine Funktionsdauer von drei Jahren.

(3) Falls es im Hinblick auf die im Beirat behandelten Themen geboten erscheint, ist ein Vertreter des Österreichischen Statistischen Zentralamtes den Beratungen beizuziehen. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn dies von allen Beiratsmitgliedern einvernehmlich verlangt wird.

(4) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Nationalrat wählbar sein. Sie erlangen ihre Stellung mit der Bestellung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Beiratsmitgliedern, deren Hauptwohnsitz und Dienstort mit dem Tagungsort nicht ident ist, gebührt Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(6) Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Umstände verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Betroffenen geboten ist.

(7) Das Ergebnis der Sitzungen des Beirates ist schriftlich festzuhalten.

(8) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132866

alte Dokumentnummer

N8198040276L

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