Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020
Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020
§ 13.
(1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
- 1. die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;
- 2. einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 bzw. 2 StrSchG 2020;
- 3. gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
- 4. alle sonstigen strahlenschutzrelevanten Informationen.
(2) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Abs. 1 an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:
- 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
- 2. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
- 3. allfällige Bewilligungs- oder Meldepflichten.
(3) Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß § 17 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Schlagworte
Bewilligungspflicht, Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225415
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