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§ 12 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zusatzprüfung

§ 12

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur oder im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

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