vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)