Schluss der Stimmabgabe
§ 11.
Wenn die für die Abstimmung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246403
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