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§ 12 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler

§ 12.

(1) Unmittelbar nach Schluss der Stimmabgabe hat die Wahlkommission zu prüfen, ob die Wähler, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder ob sie persönlich abgestimmt haben.

(2) Ist der Name des Wählers in der Wählerliste eingetragen und hat er nicht persönlich gewählt, so ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen. Hierauf hat der Wahlleiter das Wahlkuvert dem weiteren Briefumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.

(3) Ist sein Name nicht in der Wählerliste eingetragen oder hat er bereits persönlich gewählt oder kann aus den Angaben auf dem weiteren Briefumschlag die Identität des Wählers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat die Wahlkommission das eingesandte Wahlkuvert unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246404

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