vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Schluss der Stimmabgabe

§ 11.

Wenn die für die Abstimmung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246403

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)