vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Schiffsarzt

§ 11.

Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158855

alte Dokumentnummer

N9199813011U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)