Funkärztliche Beratung
§ 12.
Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung hat sich auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ ein Verzeichnis an Bord zu befinden, aus dem die bestehenden Zentren für funkärztliche Beratung und die bestehenden Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen ersichtlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158856
alte Dokumentnummer
N9199813012U
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