Schiffsarzt
§ 11.
Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158855
alte Dokumentnummer
N9199813011U
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