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§ 11 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 11.

(1) Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:

  1. 1. Erregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (TSG),
  2. 2. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
  3. 3. Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL

(2) Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(4) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247381

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