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§ 10 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben und Einrichtungen

§ 10.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Sofern hiefür ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247380

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