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§ 29 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

4. Hauptstück

Bekämpfung von Tierseuchen

1. Abschnitt

Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen Impfstoffe und Impfungen

§ 29.

(1) Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel – im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder zur Bekämpfung von meldepflichtigen Tierseuchen bzw. zur Ausfuhr eines Tieres in einen Drittstaat unter Anwendung des Art. 110 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183 , ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 26 zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels mit Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

  1. 1. zulassen oder
  2. 2. wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, anordnen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Impfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten nur dann gestatten, wenn dagegen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Impfungen auch anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung oder Einschleppung einer Tierseuche notwendig ist; der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesfalls in der Verordnung auch einen Impfplan vorzulegen.

(4) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen gelistete Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden der für den Betrieb (Ort der Tierhaltung) zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen im Einzelfall veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

(5) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die Tierärztinnen und Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der örtlich für den Haltungsort zuständigen Behörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262115

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