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§ 11 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Unternehmenskonzept, Bewertung

§ 11.

(1) Der erste Vorstand hat bis 31. Dezember 1997 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 4 Abs. 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(2) Die Wertansätze für die Sacheinlage gemäß § 2 Abs. 2, einschließlich der Liegenschaften im Sinn des § 2 Abs. 3, sind unter Bedachtnahme auf § 202 Abs. 1 HGB vom Vorstand festzulegen. Diese Werte gelten als Anschaffungskosten für die steuerliche Gewinnermittlung. Eine Bindung an die Wertansätze der Vermögensrechnung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ besteht nicht.

(3) Die Wertansätze der Sacheinlage sind dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.

(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013620

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