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§ 10 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Organe

§ 10.

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(2) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, wovon

  1. 1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  2. 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer
  1. zu nominieren sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013619

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