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§ 4 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Aufgaben

§ 4.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt

  1. 1. die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,
  2. 2. die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,
  3. 3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

(2) Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

(3) Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

  1. 1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
  2. 2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  3. 3. dem Rückhalt von Hochwasser,
  4. 4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
  5. 5. der Erholung der Bevölkerung

(6) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

(7) Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 kein gesondertes Entgelt.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013616

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