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§ 10 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

§ 10

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes geltend machen.

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