VIERTER ABSCHNITT.
Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.
§ 11
Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.
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