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§ 9 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

DRITTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 9

(1) Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach §§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

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