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§ 10 Steuerstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2011

Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

§ 10.

(1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale

  1. 1. mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und
  2. 2. „Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten

  1. 1. die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und
  2. 2. das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Schlagworte

Erwerbsstatistik

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40131115

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