Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
§ 10.
(1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
- 1. mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und
- 2. „Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
- 1. die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und
- 2. das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Schlagworte
Erwerbsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Gesetzesnummer
20002678
Dokumentnummer
NOR40131115
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