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§ 9 Steuerstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2011

Datenübermittlung

§ 9.

(1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.

(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40131113

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