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§ 10 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung

§ 10.

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewerts der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274952

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