zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
§ 10.
Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewerts der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274952
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