vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Nachträgliche Berücksichtigung

§ 11.

(1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 für Energieträger, die in der Einführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden.

(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.

(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.

(4) Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)