§ 10
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20003817
Dokumentnummer
NOR40192133
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)