§ 7
Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Werteinheiten |
bis 150 | 1,105 |
151 bis 300 | 1,658 |
301 bis 500 | 2,21 |
501 bis 800 | 2,762 |
mehr als 800 | 3,315 |
§ 6 Abs. 2 vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Kundenbetreuungsprogramm, Buchungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20003817
Dokumentnummer
NOR40192132
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