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§ 7 Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 7

Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort

Werteinheiten

bis 150

1,105

151 bis 300

1,658

301 bis 500

2,21

501 bis 800

2,762

mehr als 800

3,315

  

§ 6 Abs. 2 vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Kundenbetreuungsprogramm, Buchungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40192132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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