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§ 6 Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2021

§ 6.

(1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
  2. 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
  3. 3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
  5. 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Werteinheiten

bis 200

2,5

201 bis 400

3,3

401 bis 500

3,75

501 bis 600

4,2

601 bis 700

4,65

701 bis 800

5,1

801 bis 900

5,55

901 bis 1000

6

1001 bis 1100

6,45

1101 bis 1200

6,9

1201 bis 1300

7,35

1301 bis 1400

7,8

1401 bis 1500

8,25

1501 bis 1600

8,7

1601 bis 1700

9,15

1701 bis 1800

9,6

1801 bis 1900

10,05

1901 bis 2000

10,5

2001 bis 2100

10,95

2101 bis 2200

11,4

2201 bis 2300

11,85

2301 bis 2400

12,3

2401 bis 2500

12,75

2501 bis 2600

13,2

2601 bis 2700

13,65

2701 bis 2800

14,1

2801 bis 2900

14,55

2901 bis 3000

15

3001 bis 3100

15,45

mehr als 3100

17

  

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für

  1. 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
  2. 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
  3. 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
  1. 1. 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
  2. 2. 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.

(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.

Schlagworte

Hardwareunterstützung, Notebookklasse

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40237993

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