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§ 105a Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2024

LGBl. Nr. 104/2024

§ 105a

Benachteiligungsschutz

Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

23.12.2024

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