§ 16
Beschlussfähigkeit der Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Wahlkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der oder dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die oder den Vorsitzenden gezogen wird.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzerinnen und Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie oder er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen heranzuziehen.
20.11.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)