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Internationaler Profiradrennfahrer

BMFW 118/1-IV/4/962.8.19961996

EAS 920

 

Ein österreichischer Profiradrennfahrer, der Rennen in Belgien, der Schweiz, Frankreich, Niederlande und Spanien bestreitet, ist auf Grund der mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit jenen Vergütungen, die er für diese Auslandssportwettkämpfe erhält, in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung befreit. Dies gilt sowohl für den Fall, dass er seine Teilnahmeverträge unmittelbar mit dem in den genannten Staaten ansässigen Rennveranstalter trifft, als auch für den Fall, dass er von einem holländischen oder italienischen Verein für die Rennteilnahme verpflichtet wird. Aussagen darüber, wie die Steuer in den genannten Staaten erhoben wird, insbesondere welche Verpflichtungen den Rennfahrer bzw. seinen Auftraggeber (den holländischen oder italienischen Verein) dort treffen, sind nicht von der österreichischen Finanzverwaltung zu beantworten.

Vergütungen für Rennen auf italienischem Staatsgebiet unterliegen wegen des im DBA-Italien vorgesehenen Steueranrechnungsverfahrens der österreichischen Steuerpflicht; dies gilt sowohl, wenn die Verpflichtung für das Italien-Rennen mit dem niederländischen Verein eingegangen wird, als auch wenn dies mit dem italienischen Verein geschieht.

Bei Rennen in jenen Staaten, bei denen infolge des DBA-Steuerbefreiungsverfahrens Steuerfreiheit in Österreich eintritt (wobei diese Steuerfreiheit unabhängig davon gegeben ist, ob der Auftraggeber der niederländische oder der italienische Verein ist), wird allerdings zu beachten sein, dass die DBA-Steuerfreistellung nur jene Vergütungen betrifft, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme stehen. Ein monatliches Fixum , das unabhängig von bestimmten Veranstaltungen vom niederländischen Verein gewährt wird, dürfte dieses Steuerfreistellungserfordernis offenbar nicht erfüllen; gleiches gilt für Werbevergütungen (es sei denn, dass die Werbeeinnahmen mit dem Rennen in Verbindung stehen, wie z.B. das entgeltliche Tragen von Firmenemblemen während des Rennens; EAS 4, EAS 383).

Bei grenzüberschreitenden Auslandsrennen (z.B. Frankreich/Italien) müsste die Vergütung entsprechend aliquotiert werden.

2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Anrechnung, Steueranrechnung

Verweise:

EAS 4
EAS 383

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