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Interpretationsfragen zu § 10 Abs. 3 KStG 1988

BMFH 66/2-IV/4/962.8.19961996

EAS 919

Die Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden steht gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 zu, wenn die die Dividenden empfangende österreichische Kapitalgesellschaft "in Form von Gesellschaftsanteilen" mindestens zu einem Viertel an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Es muss sonach eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vorliegen. Bedeutungslos ist die Aktiengattung (Wiesner, KStG '88, Manz, Anm. 21 zu § 10). Daher erfüllen auch stimmrechtslose Vorzugsaktien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden.

Nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden u.a. darauf abgestellt, dass "überwiegend" natürliche Personen mit Steuerausländereigenschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Diese Voraussetzung ist bei einer 51-prozentigen Beteiligung, nicht aber bei einer bloß 50-prozentigen Beteiligung, erfüllt. Allerdings ist auch auf § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 Bedacht zu nehmen: in qualifizierten Missbrauchsverdachtsfällen kann man sich daher unter Umständen nicht darauf berufen, dass an der inländischen Kapitalgesellschaft nur zu 49% Österreicher beteiligt sind.

Sonderabschreibungen nach ausländischem Recht sollen grundsätzlich nicht dazu führen, dass die 15%-Grenze der ausländischen Steuervorbelastung der Gewinnausschüttung nicht überschritten wird (§ 3 Z 4 der VO BGBl. Nr. 57/1995).

Es wird allerdings um Verständnis gebeten, dass das BM für Finanzen im EAS-Verfahren keine darüberhinausgehenden Interpretationsrisken abzunehmen bereit sein kann, wenn zu vermuten ist, dass hiedurch eine internationale Steuerplanung mit dem Ziel einer unerwünschten Vermeidung österreichischer Abgabenbelastungen abgesichert werden soll. Unerwünscht wären hierbei jedenfalls alle Gestaltungsmodelle, in denen österreichischen Investoren Abgabenersparnisse bei Kapitalverlagerungen in das Ausland angeboten werden.

2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Schachtelprivileg, Schachteldividende, Schachtelbeteiligung, Missbrauch, Steuerumgehung

Verweise:

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

Stichworte