§ 63 63. Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur dann anzugeben, soweit er feststeht;