§ 62 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.
[Sprachliche Anpassungen durch GREx, BGBl I 2021/86; sonst Stammfassung]