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zu § 63a EO (Kloiber)

Kloiber33. LfgDezember 2021

§ 63a (1) 63a. Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

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