Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht V (1993);
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
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Schrifttum:
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht V (1993);